Unsere Reise- & Teilnahmebedingungen


  1. Anmeldung und Zahlungen

1.1 Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich (Flyer, Onlineformular, E-Mail, Brief oder Fax) erfolgen kann, bietet der Teilnehmer, die Teilnehmerin (TN), bei Minderjährigen in Verbindung mit einem gesetzlichen Vertreter, einer gesetzlichen Vertreterin, dem Veranstalter der Maßnahme den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage der Maßnahmenausschreibung und aller enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.

1.2 Der Vertrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Friedenshof e.V. an den/die TN zustande.

  1. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen, Datenschutz

2.1 Die Leistungsverpflichtung des Friedenshof e.V. ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Prospekt oder Flyer unter Maßgabe sämtlicher im Prospekt oder Flyer enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Friedenshof e.V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Maßnahme nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Friedenshof e.V. verpflichtet sich, den/die TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.

2.3 Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluss des Vertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:

  1. Der Friedenshof e.V. kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse.
  2. Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhung pro Person oder pro Sitzplatz auswirkt und sofern zwischen dem Vertragsabschluss (Zugang der Anmeldebestätigung, s. Pkt. 1.2) und dem vereinbarten Maßnahmentermin mehr als vier Monate liegen.
  3. Der Friedenshof e.V. hat den/die TN unverzüglich nach Kenntnis der Änderung zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Antritt nicht mehr verlangt werden.
  4. Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, ist der/die TN berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Der/Die TN hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Friedenshof e.V. über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
  5. Tritt der/die TN aus den o. g. Gründen vom Vertrag zurück, werden von ihm an den Friedenshof e.V. geleistete Zahlungen unverzüglich voll erstattet.

2.4 Es wird grundsätzlich Bild- und Videomaterial der Maßnahmen für Print- und Onlineveröffentlichungen des Friedenshof e.V. erstellt, wenn dem nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wird. Veröffentlichungen von Bild- und Videomaterial von Veranstaltungen des Friedenshof e.V., die nicht von einer vom Friedenshof e.V. beauftragten Person erstellt wurden, bedürfen der Genehmigung.

2.5 Es werden personenbezogene Daten mittels EDV gespeichert und für die Maßnahmenabwicklung und weitere interne Zwecke (Werbung, Informationsmaterial, statistische Auswertungen usw.) verwendet. Es werden außer mit den zur Maßnahmenabwicklung verbundenen Anträge (finanzielle Zuschüsse, Meldewesen usw.) keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben.

  1. Rücktritt des/der TN, Nichtantritt der Maßnahme

3.1 Der/Die TN kann bis zum Maßnahmenbeginn jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Friedenshof e.V., die schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurücktreten.

3.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den/die TN steht dem Friedenshof e.V. unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistung

  1. vom 42. bis zum 22. Tag 35%
  2. vom 21. bis zum 1. Tag 50%
  3. am Tag des Maßnahmenbeginns 75% vom Gesamtpreis zu.

In allen Fällen mindestens € 20,00. Alle Beträge jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem/der TN gestellte Gesamtpreis.

3.3 Dem/Der TN ist es gestattet, dem Friedenshof e.V. nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der/die TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

3.4 Der Nichtantritt der Maßnahme bzw. Nichterscheinen ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der/Die TN bleibt zur Zahlung von 90% des TN-Beitrages verpflichtet.

3.5 Bis zum Maßnahmenbeginn kann der/die TN verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter / eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Friedenshof e.V. kann dem Eintritt des Dritten/der Dritten widersprechen, wenn dieser/diese den besonderen Maßnahmeerfordernissen nicht genügt oder seiner/ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter/eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er/sie und der/die ursprüngliche TN dem Friedenshof e.V. gegenüber als Gesamtschuldner für den Maßnahmenpreis und die durch den Eintritt des/der Dritten entstehenden Mehrkosten von € 20,00 pro Person.

  1. Obliegenheiten des/der TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den/die TN

4.1 Der/Die TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm/ihr vom Friedenshof e.V. in Form von Sonderprospekten und Infobriefen bzw. der Teilnahmebestätigung zugehen.

4.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mangelanzeige (§651d Abs. 2 BGB) hat der/die TN dadurch zu entsprechen, dass er/sie verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem/der vom Friedenshof e.V. eingesetzten Beauftragten (Leitung) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

4.3 Ansprüche des/der TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

4.4 Wird die Maßnahme infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der/die TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm/ihr die Maßnahme infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Friedenshof e.V. erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Friedenshof e.V. bzw. seine Beauftragten eine von dem/der TN bestimmte, angemessene Frist hat/haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Friedenshof e.V. bzw. seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des/der TN gerechtfertigt wird.

  1. Pass / Visa / Zoll / Gesundheitsbestimmungen

5.1 In der Teilnahmebestätigung informiert der Friedenshof e.V. über die für die Maßnahme notwendigen vorbezeichneten Vorschriften, Formalitäten und die zur Erlangung erforderlicher Dokumente eventuell zu beachtenden Fristen. Ohne besondere Mitteilung an den Friedenshof e.V. wird dabei unterstellt, dass der/die TN deutscher Staatsbürger /deutsche Staatsbürgerin ist und keine Besonderheiten (Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, Duldung, Asyl usw.) vorliegen.

5.2 Treten Änderungen dieser Vorschriften gegenüber den nach Pkt. 5.1 gemachten Angaben ein, wird der Friedenshof e.V. den/die TN hierüber unterrichten.

5.3 Der Friedenshof e.V. haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann, wenn die Beschaffung vom Friedenshof e.V. übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung vom Friedenshof e.V. zu vertreten ist.

  1. Rücktritt und Kündigung durch den Friedenshof e.V.

6.1 Der Friedenshof e.V. kann vom Vertrag bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl – sofern im Prospekt oder Flyer benannt – nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:

  1. Der Friedenshof e.V. ist verpflichtet, dem/der TN gegenüber die Absage der Maßnahme unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Maßnahme wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  2. Ein Rücktritt des Friedenshof e.V. später als zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn ist nicht zulässig.
  3. Der/Die TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Maßnahme verlangen, wenn der Friedenshof e.V. in der Lage ist, eine solche Maßnahme anzubieten und dem/der TN keine Mehrkosten entstehen. Der/Die TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Maßnahme gegenüber dem Friedenshof e.V. geltend zu machen.
  4. Falls keine Teilnahme an einer Ersatzmaßnahme erfolgt, werden dem/der TN an den Friedenshof e.V. geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.

6.2 Der Friedenshof e.V. kann den Vertrag kündigen, wenn der/die TN, ungeachtet einer Abmahnung des Friedenshof e.V. oder des/der von ihm eingesetzten Beauftragten, die Durchführung der Maßnahme nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze des Friedenshof e.V. oder gegen die Weisung des/der verantwortlichen Beauftragten verstößt.

Der/die Beauftragte ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Friedenshof e.V. bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung eines/einer Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des/der TN den Vertrag zu kündigen.

6.3 In beiden Fällen behält der Friedenshof e.V. den vollen Anspruch auf den Gesamtpreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus anderweitigen Verwendungen der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

  1. Haftung

7.1 Die Haftung des Friedenshof e.V. gegenüber dem/der TN auf Schadensersatz für Schäden wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Vertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtpreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Friedenshof e.V. bzw. seine Beauftragten herbeigeführt worden ist.

Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Gesamtpreis gilt auch, soweit der Friedenshof e.V. für einen dem/der TN entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2 Der Friedenshof e.V. haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Maßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

  1. Verjährung

8.1 Ansprüche des/der TN gegenüber dem Friedenshof e.V., gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des/der TN gegen den Friedenshof e.V. aus unerlaubter Handlung, verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Vertrag. Die Vorschriften des §651g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt hiervon unberührt.

Sonderbedingungen für Teilnehmende unter 18 Jahre – Einverständniserklärung

Wenn unter 18-Jährige an Maßnahmen des Friedenshof e.V. teilnehmen wollen, benötigen wir die Einverständniserklärung einer/eines Erziehungsberechtigten. Dazu muss die Teilnehmerin / der Teilnehmer die von einer/einem Erziehungsberechtigten unterschriebene schriftliche Anmeldung (z. B. Ausdruck der Anmeldebestätigung) oder eine formlose Erklärung mitbringen, dass die Teilnahme an der Maßnahme erlaubt wird. Ohne diese Einverständniserklärung einer/eines Erziehungsberechtigten ist keine Teilnahme möglich.

 

Landeskirchliche Gemeinschaft Friedenshof e.V. im Dezember 2017